Für: Autistische Menschen, Angehörige

Arbeit: behinderungsgerechte Gestaltung, LTA und Integrationsfachdienst

Kurz gesagt: Arbeitsplatzgestaltung, Integrationsfachdienst, Arbeitsassistenz und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind unterschiedliche Instrumente mit eigenen Zuständigkeiten und Voraussetzungen.

Kurz gesagt

Im Arbeitsleben können je nach Status und Bedarf unterschiedliche Rechte und Leistungen greifen. Wichtig ist die Trennung zwischen arbeitsrechtlichen Ansprüchen, Schwerbehindertenrecht und Rehabilitationsleistungen – konkrete Umsetzung: Arbeit.

Arbeitsplatzgestaltung

Das SGB IX enthält besondere Regelungen für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen. Daneben können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sein, um Erwerbsfähigkeit zu erhalten, herzustellen oder wiederherzustellen. Autismusgerechte Anpassungen können je nach Tätigkeit zum Beispiel klare Kommunikationswege, Reizreduktion, strukturierte Aufgabenübergaben oder technische bzw. personelle Hilfen betreffen. Ob ein Anspruch auf eine konkrete Maßnahme besteht, ist im Einzelfall zu prüfen.

Integrationsfachdienst

Integrationsfachdienste können nach §§ 192 ff. SGB IX bei der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt werden; unter bestimmten Voraussetzungen können sie auch für andere behinderte Menschen tätig werden.

Arbeitsassistenz

Für schwerbehinderte Menschen sieht § 185 SGB IX im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes einen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz vor. Das ist von allgemeiner Alltagsassistenz nach § 78 SGB IX zu unterscheiden.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA)

LTA sind keine einzelne Maßnahme, sondern ein Leistungsspektrum zur Sicherung beruflicher Teilhabe. § 49 SGB IX sieht erforderliche Leistungen vor, um Erwerbsfähigkeit entsprechend der Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und die Teilhabe am Arbeitsleben möglichst dauerhaft zu sichern. Das Spektrum reicht von Hilfen zum Erhalt oder Erlangen eines Arbeitsplatzes über Berufsvorbereitung und Qualifizierung bis zu weiteren erforderlichen Unterstützungen.

Je nach Versicherungsbiografie und Ursache können beispielsweise Deutsche Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit oder andere Rehabilitationsträger zuständig sein. Für Leistungen der Rentenversicherung gelten zusätzliche versicherungsrechtliche Voraussetzungen nach dem SGB VI.

Antrag gut vorbereiten

  • berufliche Ausgangssituation und gesundheitsbedingte Teilhabeeinschränkungen
  • warum der bisherige Arbeitsplatz oder Berufsweg gefährdet ist
  • welches berufliche Ziel realistisch verfolgt wird
  • warum die beantragte Unterstützung erforderlich und geeignet ist

Es ist oft sinnvoll, zunächst Rehabilitationsbedarf und Ziel klar zu beschreiben. Ob genau die gewünschte Maßnahme bewilligt wird, hängt von Zuständigkeit, Eignung, Erforderlichkeit und den jeweiligen Leistungsvoraussetzungen ab.

Rechtlicher Hinweis: Fristen und Ansprüche hängen vom konkreten Verfahren ab. Diese Seite gibt Orientierung, ersetzt aber keine individuelle Rechtsberatung.

Hilfe / Anlaufstellen

Integrationsfachdienste und die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) beraten unabhängig zu Arbeit und Teilhabe. Weitere passende Anlaufstellen findest du unter Anlaufstellen.

Wichtiger Hinweis

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung und keine medizinische oder therapeutische Beratung im Einzelfall.

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Quellen